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aus der Fortbildung
Für die Schule gelten „privilegierende“ Regelungen, die ausgeführt sind im Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 | Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach §60a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19.12.2019
Jedes Werk ist für den Urheber geschützt und unterliegt den Regelungen des Urheberrechts. Auch SuS können Urheber sein und halten das Recht am eigenen Werk, sowie dessen Vergütung inne. Verwertungsgesellschaften (Verlage) räumen Lehrkräften für den Unterricht erweiterte Rechte ein, welche durch einen Rahmenvertrag genau festgelegt sind. Die Länder vergüten die Urheber und deren Vertreter dafür pauschal.
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