Werke bzw. Urheber sind in Deutschland automatisch durch das Urheberrecht geschützt!
Ziele des Urheberrechts: Schutz des individuellen Schöpfungsprozesses, Vermeidung der
unkontrollierten Verbreitung von Werken.
Vier Möglichkeiten ein Werk zu nutzen:
1. gemeinfreie Werke nutzen
2. urheberrechtsfreie Werke (z.B. Gesetze)
3. Lizenzerwerb beim Rechteinhaber
4. Schranken des Urheberrechts (z.B. Sonderregelungen für Unterricht und Lehre)
§60a UrhG: Gesetzliche Bestimmungen für Unterricht und Lehre
(Wer darf was und wieviel vervielfältigen?)
Merke: das Klassenzimmer ist „nicht-öffentlich“, „nicht-öffentlich“ ≠ privat
Aktuelle
Informationen
aus der Fortbildung
Für die Schule gelten „privilegierende“ Regelungen, die ausgeführt sind im Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 | Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach §60a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19.12.2019
Jedes Werk ist für den Urheber geschützt und unterliegt den Regelungen des Urheberrechts. Auch SuS können Urheber sein und halten das Recht am eigenen Werk, sowie dessen Vergütung inne. Verwertungsgesellschaften (Verlage) räumen Lehrkräften für den Unterricht erweiterte Rechte ein, welche durch einen Rahmenvertrag genau festgelegt sind. Die Länder vergüten die Urheber und deren Vertreter dafür pauschal.
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