Ab dem 18. Lebensjahr sind Jugendliche voll geschäftsfähig. Unter 18 Jahren ist eine Verschuldung Jugendlicher rechtlich deshalb nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dadurch möchte der Gesetzgeber sie vor sich selbst, aber auch vor ihren Eltern schützen.
Man unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:
1. Die Alter: von bis Jahren.
Dauerhaft geistesgestörte Personen sind ebenfalls . Rechtsgeschäfte sind . Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist, sie vor ihrem eigenen, aufgrund mangelnder Lebenserfahrung eventuell vorschnellen und unüberlegten Handeln, zu schützen.
2. Die Alter: von bis Jahren.
Rechtsgeschäfte sind „schwebend unwirksam“. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Vertreter dem zustimmen muss. Diese verfolgen das Ziel, dass diese Heranwachsenden einerseits weiterhin geschützt sind, andererseits erste selbstständige rechtliche Schritte tun können.
Ausnahmen: Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind diese Geschäfte gültig:
– Rechtsgeschäfte, die nur bringen. Beispiel: Opa Klaus schenkt seinem Enkel 100 Euro.
– Rechtsgeschäfte, die ein erlaubtes betreffen (vgl. § 113 BGB).
– Rechtsgeschäfte, die mit bezahlt werden (vgl. § 110 BGB)
3. Die Alter: ab Jahren.
Rechtsgeschäfte sind .
Der Taschengeldparagraf regelt, in welchem Umfang Minderjährige Verträge schließen können, auch wenn sie noch beschränkt geschäftsfähig sind. Er ermöglicht ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben.
Um Kinder vor zu hohen Ausgaben zu schützen, gibt es den Taschengeldparagrafen.
Als Voraussetzung für die Gültigkeit von Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen gilt, dass der Jugendliche mit Geld bezahlt, das er eigens zu diesem Zweck erhalten oder zur freien Verfügung erhalten hat, so wie Taschengeld. Hat ein Jugendlicher z. B. Geld geschenkt bekommen, das für den Führerschein angespart werden soll, so kann er damit nicht rechtskräftig ein Handy kaufen.
Der Taschengeldparagraf ersetzt aber nicht generell die Einwilligung für alle Geschäfte, die Jugendliche mit Taschengeld, eigenem Arbeitseinkommen oder Geldgeschenken tätigen dürfen. Er gilt nur, wenn Jugendliche den Kaufpreis in bar bezahlen. Werden im Internet oder am Telefon z. B. Zeitschriften abonniert, deren Kaufpreis monatlich vom Taschengeldkonto abgebucht wird, ist hierfür immer die Zustimmung der Eltern notwendig.
Die Überlassung des Taschengelds oder anderer Mittel (wie z. B. die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt die Zustimmung. Verbieten die Eltern beispielsweise ausdrücklich den Kauf einer bestimmten Ware, dann darf der Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn er dafür sein eigenes Geld verwendet.
Das Ansparen des Taschengeldes ist grundsätzlich erlaubt. Das BGB kennt keinen Höchstbetrag, für den der Minderjährige einkaufen darf. Allerdings wird bei teuren Anschaffungen durch den Minderjährigen ein Verkäufer normalerweise die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters verlangen, um rechtlich abgesichert zu sein. Damit will er unter anderem auch das Risiko vermeiden, dass die Eltern den Abschluss eines Vertrags nachträglich rückgängig machen.
nichtig
schwebend unwirksam
gültig
1. Der 6-jährige Kevin kauft sich von seinem Taschengeld Bonbons.
2. Der 17-jährige Auszubildende Frederik kauft sich von seinem Taschengeld Kopfhörer. Die Eltern sind dagegen.
3. Der 17-jährige Anton kauft sich von seinem Taschengeld ein Fahrrad. Er bezahlt 200 Euro an, den Restbetrag will er in monatlichen Raten von jeweils 50 Euro abbezahlen.
4. Der 5-jährige Ben bekommt von seinem Opa 100 Euro geschenkt.
5. Der 17-jährige Kai kauft sich von seinem Taschengeld, von dem mit Zustimmung der Eltern sein Führerschein bezahlt werden soll, einen PC. Die Eltern wissen nichts von dem PC-Kauf.
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